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   OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.1988 - 13 A 1885/88   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.1988 - 13 A 1885/88 (https://dejure.org/1988,8281)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05.12.1988 - 13 A 1885/88 (https://dejure.org/1988,8281)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05. Dezember 1988 - 13 A 1885/88 (https://dejure.org/1988,8281)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 2966
  • NVwZ 1989, 1191 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2020 - 13 B 695/20

    Kundenkontaktdaten dürfen weiterhin auf Grundlage der Coronaschutzverordnung

    Zwar ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, vgl. z. B. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 -, juris, 148; Sachs, in: Sachs, GG, 8. Auflage 2020, Art. 2 Rn. 73; Dreier, in Dreier, GG, 3. Auflage 2013, Bd. I, Art. 2 Abs. 1 Rn. 79; vgl. zum Anspruch auf Schutz der personenbezogenen Daten nach Art. 4 Abs. 2 Verf. NRW als Konkretisierung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 1988 - 13 A 1885/88 -, NJW 1989, 2966; dazu auch Kamp, in: Heusch/Schönenbroicher, LV NRW, 2. Auflage 2020, Art. 4 Rn. 53, in § 32 Satz 3 IfSG nicht als Grundrecht benannt, das durch Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG eingeschränkt werden kann.
  • VG Magdeburg, 06.02.2013 - 1 A 376/11

    Anspruch auf Vernichtung einer Akte des Gesundheitsamtes oder auf Entfernung

    Die Klägerin kann auch nicht aus dem allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch (vgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 05.12.1988 - 13 A 1885/88 -, OVGE MüLü 40, 239 (240)) i. V. m. dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung einen Anspruch auf Entfernung des amtsärztlichen Gutachtens und der gutachterlichen Stellungnahme der Amtsärztin oder Aktenvernichtung ableiten.

    Hierbei kann dahinstehen, ob sich ein Rekurs auf den allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch wegen der spezielleren Regelung des § 16 Abs. 2 DSG LSA erübrigt (vgl. zum dortigen Landesrecht: OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 05.12.1988 - a. a. O. (241); vgl. zur inhaltsgleichen Regelung des § 84 Abs. 2 SGB X auch: BayLSG, U. v. 31.03.2011 - L 15 SB 80/06 -, juris, Rdnr. 56).

    Erst derartige Akten gestatten der vollziehenden Gewalt eine fortlaufende Kenntnis aller für sie maßgeblichen Umstände ohne Rücksicht darauf, ob aus innerorganisatorischen Gründen oder wegen der Zuständigkeitsbegründung einer anderen Behörde ein neuer Bediensteter, der keine eigenes Wissen über die Vorgeschichte besitzt, mit der Bearbeitung betraut wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 05.12.1988 - a. a. O., (241)).

    Eine Wiederverwendung der Erkenntnisse aus diesen Akten hielte sich im Rahmen des Zweckbindungsgebotes (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 05.12.1988 - a. a. O., (242)).

  • LSG Bayern, 31.03.2011 - L 15 SB 80/06

    Schwerbehinderter, Verwaltungsakte, Löschung, Entfernung, Datenspeicherung,

    Bei konkreter Betrachtung lässt allein der Umstand, dass in diversen Gutachten bzw. Schriftstücken darauf Bezug genommen wurde, das fragliche Privatgutachten als unverzichtbaren Bestandteil der Verwaltungsdokumentation erscheinen, damit der erforderliche Sachzusammenhang gewahrt bleibt (darauf abstellend OVG Münster NJW 1989, S. 2966).

    Zwar kann aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung über einen Folgenbeseitigungsanspruch unter Umständen ein Anspruch auf Aktenvernichtung abgeleitet werden (vgl. OVG Münster, NJW 1989, S. 2966).

  • VGH Hessen, 08.12.1992 - 11 UE 1486/88

    Zuständigkeit für freiheitsentziehende Maßnahmen nach dem hessischen

    Deshalb bedarf es auch keiner weiteren Erörterung, ob der vom OVG Nordrhein-Westfalen in dessen Urteil vom 5. Dezember 1988 -- 13 A 1885/88 -- (NJW 1989, 2966) geäußerten und auf das Datenschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen bezogenen Auffassung gefolgt werden kann, daß das Gesundheitsamt zur Aufbewahrung von Akten berechtigt sei, die im Zusammenhang mit der amtsärztlichen Untersuchung anläßlich der Lebenszeiternennung des Beamten entstanden sind.
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